Unterhaltszahlung – DasElternforum.de

  1. 12.08.2009, 12:47 #1

    Hallo zusammen, kennt sich jemand mit dem Thema Unterhalt gut aus? Mein Freund zahlt für seine Tochter Unterhalt. Wir planen, demnächst zu heiraten. Wird die Unterhaltshöhe eigentlich dann weiterhin anhand von seinem Einkommen berechnet oder wird dann das “Familieneinkommen” zugrunde gelegt? Wenn der 1. Fall zutrifft, kann man ja eigentlich anhand geschickter Wahl der Steuerklassen etwas tricksen… Würde mich mal interessieren, was ihr über das Thema zu berichten habt.

    LG Lutecia

  2. 12.08.2009, 13:03 #2

    So weit ich weiß geht es nach dem gesamten Einkommen wenn man verheiratet ist.

    Aber genau kann ich dir das leider auch nicht sagen.

  3. 12.08.2009, 22:32 #3

    Es geht ausschließlich um das Einkommen des Vaters!!!!! Dafür wirst du oder ein gemeinsames Kind nicht berücksichtig, d.h. er ist in 1. Linie seinem anderen Kind unterhaltspflichtig.

    Es gibt ja die Düsseldorfer Tabelle ( http://www.treffpunkteltern.de/unter…fertabelle.php ). Von dem entsprechenden Zahlbetrag, der in der Tabelle agezeigt wird, muss aber noch das hälftige Kindergeld (82€) abgezogen werden.

    Beispiel:

    Also bei einem Einkommen von 1.501€ – 1.900€ wären das bei einem 0-5 Jährigen Kind = 214€ ( in der Tabelle angezeigt werden 296€).

    Außerdem kann der Vater evtl. zusätzliche Krankenkassenbeiträge geltend machen; auch eine Autokaufrate kann geltend gemacht werden, wenn das Auto dringend notwendig ist, um zur Arbeit zu gelangen; Unfallversicherung für Kind aus aktueller Beziehung; Zahlungen für eigene Lebensversicherungen; Gewerkschaftsbeiträge; 4,1 % des Gesamtbruttoeinkommens für die Altervorsorge (auch in Form einer Abzahlung für ein Eigenheim). Die oben genannten Dinge können Väter u.a. vom Einkommen abziehen und daraus den Unterhalt anrechnen lassen. Gut ist es immer, sich NICHT auf das Jugendamt zu verlassen!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! Lieber einen Anwalt nehmen und das berechnen lassen.

    Mein Mann müßte sonst nämlich auch sehr viel mehr Unterhalt zahlen, was auf Grund der Kurzarbeit gar nicht möglich ist. Wir würden dann nämlich nicht nur am Hungertuch nagen, sondern auch kein Dach mehr über dem Kopf haben.

  4. 13.08.2009, 12:44 #4

    Vielen Dank für die ausführliche Antwort! Ich hatte ja schon die Hoffnung, dass es wirklich nur um sein Gehalt dann geht. Ich mag die Kleine ja, aber ich sehe es auch nicht ein, mit meinem Gehalt ihr und ihrer Mutter ein schönes Leben zu finanzieren, während wir jeden Cent umdrehen müssen, um uns dann vielleicht doch mal ein Haus leisten zu können…

    Hatte gestern schon mit meinem Freund gesprochen, da ich mal spaßeshalber sein derzeitiges Studenteneinkommen in so nen Internetrechner für Unterhalt eingegeben habe und bin auf einen viel niedrigeren Unterhalt gekommen, als das was er derzeit zahlt. Er geht die nächsten Tage auch zum Anwalt, da man sich auch meiner Meinung nach nicht aufs Jugendamt verlassen kann.

  5. 13.08.2009, 22:45 #5

    Dass er zu einem Anwalt gehen will, ist gut. Kann ich wirklich nur jedem raten. Leider gibt es keinen zu viel gezahlten Unterhalt zurück. Deswegen: Immer so früh wie möglich alles vom Anwalt für Familienrecht durch sehen lassen. Er solle ALLE Unterlagen und Kontoauszüge mitnehmen, die nur irgendwelche Zahlungen belegen!!!!!

  6. 22.01.2010, 12:09 #6

    Ich muss dieses Thema noch einmal aufgreifen. Kurz noch mal zu uns: Wir sind verheiratet, meine Frau hat zwei Kinder außer Haus in Ausbildung, ich hab drei. Meine Jüngste wird 12 für sie zahle ich an die Unterhaltsvorschusskasse. Ich will jetzt erst mal kein Roman drauß machen, ich werde an anderer Stelle uns noch genauer vorstellen. Mein Sohn der im Februar 21 wird, lebte seit der Scheidung (da war er 14) bei seiner Mutter. Nun hat er eine abgeschlossene Berufsausbildung, ist ausgezogen und wie auch immer nach Lüdenscheid gezogen. Gestern habe ich Post vom dortigen Sozialamt bekommen. Mei Sohn bekommt seit 1. Mai 2009 Sozialhilfe nun soll ich Unterhalt bezahlen. Ich soll meine Lohnabrechnungen rückwirkend ab 1.1.2009 einreichen. Ebenso die Einkünfte meiner Frau. Dies soll zur Berechnung meiner wirtschaftlichen Verhältnisse dienen. Meine Frau ist bei uns Hauptverdiener. (27 Jahre öffentlicher Dienst, da komm ich nicht ran) Ich verdiene nicht sehr viel (ca 900,-€ netto bei Steuerklasse 5)

    Ist es denn rechtens was die von mir verlangen.

  7. 23.01.2010, 00:00 #7

    soweit ich weiß, ist das nicht rechtens. Sucht euch da rechtlichen beistand! die Ämter versuchen mit allen mitteln Geld zu sparen und Unwissende über den Tisch zu ziehen.

    Du bist für ihn nicht mehr verantwortlich, wenn er die ausbildung abgeschlossen hat. er ist verpflichtet sich IRGENDEINEN Job zu suchen, auch 400€ Jobs!!!! Das einzige, was passieren wird, einer (du oder die Mutter des Kindes) muß den Jungen wieder zu Hause aufnehmen, wenn ihr genügend Raum zur Verfügung habt. Bis 25 ist es zumutbar, dass die Kinder bei den Eltern wohnen.

  8. 23.01.2010, 09:50 #8

    Am 9.2. habe ich Anwaltstermin. Ich werde berichten was dabei heraus gekommen ist.

    Roland

    Geändert von robinson (23.01.2010 um 10:11 Uhr)

  9. 23.01.2010, 18:09 #9

    Das würde mich auch interessieren, wie es bei Euch weiter geht.

    Ich habe mittlerweile das Gefühl, dass es wirklich sehr unterschiedlich gehandhabt wird.

  10. 24.01.2010, 12:57 #10

    quote_icon-2277613 Zitat von Lutecia viewpost-right-6369342 Das würde mich auch interessieren, wie es bei Euch weiter geht.

    Ich habe mittlerweile das Gefühl, dass es wirklich sehr unterschiedlich gehandhabt wird.

    Berichte du auch mal, ein Austausch ist schon recht interessant und hilft anderen vieleicht auch gleich weiter.

  11. 24.01.2010, 17:48 #11

    quote_icon-2277613 Zitat von robinson viewpost-right-6369342

    Berichte du auch mal, ein Austausch ist schon recht interessant und hilft anderen vieleicht auch gleich weiter.

    Ja das mache ich gern. Mein Freund ist derzeit noch Student und zahlt nur den Mindestbetrag. Im Sommer werden wir heiraten und dann bin ich mal gespannt… (und werde dann gern weiter berichten).

  12. 24.01.2010, 21:47 #12

    quote_icon-2277613 Zitat von Lutecia viewpost-right-6369342

    Ja das mache ich gern. Mein Freund ist derzeit noch Student und zahlt nur den Mindestbetrag. Im Sommer werden wir heiraten und dann bin ich mal gespannt… (und werde dann gern weiter berichten).

    Solange er nach eurer Hochzeit weiterhin Student ist, zahlt er weiter den Mindestunterhalt.

  13. 09.02.2010, 20:08 #13

    Kurz noch mal zu uns: Wir sind verheiratet, meine Frau hat zwei Kinder außer Haus in Ausbildung, ich hab drei. Meine Jüngste wird 12 für sie zahle ich an die Unterhaltsvorschusskasse. Ich will jetzt erst mal kein Roman drauß machen, ich werde an anderer Stelle uns noch genauer vorstellen. Mein Sohn der im Februar 21 wird, lebte seit der Scheidung (da war er 14) bei seiner Mutter. Nun hat er eine abgeschlossene Berufsausbildung, ist ausgezogen und wie auch immer nach Lüdenscheid gezogen. Gestern habe ich Post vom dortigen Sozialamt bekommen. Mei Sohn bekommt seit 1. Mai 2009 Sozialhilfe nun soll ich Unterhalt bezahlen. Ich soll meine Lohnabrechnungen rückwirkend ab 1.1.2009 einreichen. Ebenso die Einkünfte meiner Frau. Dies soll zur Berechnung meiner wirtschaftlichen Verhältnisse dienen. Meine Frau ist bei uns Hauptverdiener. (27 Jahre öffentlicher Dienst, da komm ich nicht ran) Ich verdiene nicht sehr viel (ca 900,-€ netto bei Steuerklasse 5)

    Ist es denn rechtens was die von mir verlangen.

    Komme gerade vom Anwalt: Ganz klar: Für volljährige Kinder die nicht mehr im Haushalt leben und eine Ausbildung abgeschlossen haben oder zu erkennen geben keine zu machen ist niemand Unterhaltspflichtig. Nur während einer Erstausbildung, wobei man natürlich anbieten kann sein Kind wieder zu Hause aufzunehmen. Das Gehalt des neuen Partners geht niemanden etwas an. Es kann nur sein dass es manchmal Sinn macht, es anzugeben. Wenn es nämlich so niedrig ist, dass man durch eine Unterhaltszahlung selbst Sozialfall wird.

    Somit teile ich dem Jugendamt mit dass sich die Angelegenheit für mich erledigt hat. Bei Neuigkeiten schreibe ich es wieder hier.

  14. 10.02.2010, 10:29 #15

    Das sind doch gute Neuigkeiten! Freut mich für Dich!

    D.h. es zählt nur Dein Netto-Einkommen, auch wenn Du ja durch Steuerklasse 5 weniger netto raus hast als wenn Du jetzt z.B. Steuerklasse 1 oder 4 wärest?

  15. 11.02.2010, 07:47 #16

    D.h. es zählt nur Dein Netto-Einkommen, auch wenn Du ja durch Steuerklasse 5 weniger netto raus hast als wenn Du jetzt z.B. Steuerklasse 1 oder 4 wärest? Dazu mein anderer Fall: Meine Tochter wird im März 12. Bis hierhin bezahle ich die 178,-€ an die Unterhaltsvorschusskasse. Obwohl ich bei Steuerklasse 5 nur max 950,-€ verdiene weil die Unterhaltsvorschusskasse meinen Lohn teoretisch auf Steuerklasse 4 hochrechnet. Dies ist erstmal erlaubt weil sich ja viele durch diesen “Trick” den Unterhaltszahlungen entziehen. Ab 12 zahlt aber die Kasse nicht mehr und die Mutter muss mich gerichtlich zu Unterhalt heranziehen. Rechtlichen Beistand bekommen die Mütter immernoch vom Jugendamt so dass sie sich erst mal keinen Anwalt nehmen müssen. Dadurch wird unter der gleichen Hochrechrechnung ein Urteil erwirkt, dass ich Unterhalt in einer bestimmten Höhe zahlen muss. Aber: Die Mutter bekommt dieses Urteil in die Hand gedrückt und kann selber sehen wie sie das Geld bekommt. Wehrt sich der Vater muss sie auf eigene Kosten klagen. Wenn dies erfolgreich durchgeführt wird kann es zur Zwangsvollstreckung / Gerichtsvollzieher kommen. Nur hierbei wird nun der Lohn nicht mehr hochgerechnet, sondern es geht um den tatsächlichen Lohn. Da der dann unterhalb der Pfändungsgrenze liegt, war die ganze Sache umsonst aber nicht gratis. So ein Verfahren ist ziemlich teuer. Also ist es besser sich gütlich zu einigen. Ich bin im Moment mit der Mutter meiner Kinder im Gespräch. Ich hab nicht genug für regelmäßigen Unterhalt, aber ich habe ja dauernd meine Tochter bei mir, wir unternehmen viel. Sie bekommt zwischendurch Kleidung (Mit einer 12-jährigen shoppen gehen macht Spaß) Schulsachen. Sie kommt im Sommer mit uns nach Kreta. Bekommt Taschengeld…. Ich kann nur empfehlen: Mütter und Väter, redet miteinander und einigt euch gütlich.

    Es geht um unsere Kinder, die am meisten leiden bei den Erwachsenenstreitereien.

  16. 11.02.2010, 10:23 #17

    Okay, vielen Dank für Deine Ausführungen!

    Wir haben hier allerdings grad eine andere “Baustelle” (siehe mein Post “Die Ex hats endlich geschafft”). Es wäre schön, wenn die Kindsmutter mal von ihrem hohen Ross runterkommen würde, aber es scheitert ja schon an einer vernünftigen Abstimmung in Bezug aufs Besuchsrecht…

  17. 11.02.2010, 12:31 #18

    Das ist ja das Problem. Wie bekloppt und engstirnig manche sind und nur an sich und nicht an die Kinder denken.

  18. 08.03.2010, 19:56 #19

    Somit teile ich dem Jugendamt mit dass sich die Angelegenheit für mich erledigt hat. Bei Neuigkeiten schreibe ich es wieder hier Auf zur nächsten Runde. Obwohl meine Anwältin und ich der Meinung sind, dass ich nicht unterhaltspflichtig bin, bleibt das Sozialamt hartnäckig und möchte meine Einkünfte zur Berechnung auf Unterhaltsfähigkeit. Meine Anwältin meint, dies sei rechtlich in Ordnung. Mir bleibt nun nichts anderes übrig als erst mal die Angaben zu machen. Das Sozialamt argumentiert, dass Unterhaltsfähigkeit noch nichts mit unterhaltspflichtig zu tun hat. Ich möchte mal die Behörde sehen die nicht versucht bei einem Unterhaltsfähigen Geld raus zu drücken obwohl er nicht unterhaltspflichtig ist. Sollten die Ansprüche stellen werde ich mich anwaltlich dagegen wehren. Ich mach ja ne Menge mit, aber für einen 21-jährigen, ausgebildeten, arbeitsfähigen Jungen zu zahlen nur weil der vom Amt ruhiger lebt sehe ich nun gar nicht ein.

    Ich werde weiter berichten.

  19. 08.03.2010, 19:59 #20

    Hier mal zur Information das Gesetz wonach Unterhaltszahlungen geregelt sind:

    Allgemeine Vorschriften

    § 1601 Verwandte in gerader Linie

    Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unteralt zu gewähren.

    § 1602 Unterhaltsberechtigte

    (1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
    (2) Ein minderjähriges, unverheiratetes Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalte nicht ausreichen.

    § 1603 Voraussetzung der Unterhaltsverpflichtung

    (1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
    (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren mindejährigern unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalte gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kinde, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

    § 1604 Einfluss des Güterstandes

    Besteht zwischen Ehegatten Gütergemeinschaft, so bestimmt sich die Unterhaltspflicht des Mannes oder der Frau Verwandten gegenüber so, wie wenn das Gesamtgut dem unterhaltspflichtigen Ehegatten gehörte. Sind bedürftige Verwandte beider Ehegatten vorhanden, so ist der Unterhalt aus dem Gesamtgut so zu gewähren, wie wenn die Bedürftigen zu beiden Ehegatten in dem Verwandtschaftsverhältnis ständen, auf dem die Unterhaltsflicht des verpflichteten Ehegatten beruht.

    § 1605 Auskunftspflicht

    (1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
    (2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

    § 1606 Reihenfolge der Unterhaltsverpflichteten

    (1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.
    (2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.
    (3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

    § 1608 Vorrang der Haftung des Ehegatten

    Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten.

    § 1610 Angemessener Unterhalt

    (1) Das Maß des zu geährenden Unterhalts bestimt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
    (2) Der Unterhalt umfaßt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

    § 1610a Unterhaltsanspruch bei Sozialleistungen

    Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, dss die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe der Sozialleistungen.

    § 1611 Beschränkung oder Wegfall der Unterhaltsverpflichtung

    (1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
    (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern nicht anzuwenden.
    (3) Der Bedürftige kann einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.

    § 1612 Art der Unterhaltsgewährung

    (1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, daß ihm die Gewährung des Unterhalts in aderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.
    (2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, so können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im voraus der Unterhalt gewährt werden soll, wobei auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht zu nehmen ist. Aus besonderen Gründen kann das Familiengericht auf Antrag des Kindes die Bestimmung der Eltern ändern. Ist das Kind minderjährig, so kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur fü die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.
    (3) Eine Geldrente ist monatlich im voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.

    § 1612a Unterhalt als Vomhundertsatz des Regelbetrags

    (1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Vomhundersatz eines oder des jeweiligen Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung verlangen.
    (2) Der Vomhundertsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstele wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berrechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden.
    (3) Die Regelbeträge werden in der Regelbetrag-Verordnung nach dem Alter des Kindes für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (erste Altersstufe), die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (zweite Altersstufe) und für die Zeit vom dreizehnten Lebensjahr an (dritte Altersstufe) festgesetzt. Der Regelbetrag einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.
    (4) Die Regelbeträge verändern sich erstmals zum 1. Juli 1999 und danach zum 1.Juli jeden zweiten Jahres. Die neuen Regelbeträge ergeben sich durch Vervielfältigung der zuletzt geltenden Regelbeträge nach der Regelbetrag-Verordnung mit den Vomhundertsätzen, um welche die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 68 des Schsten Buches Sozialgesetzbuch im laufenden und im vergangenen Kalenderjahr ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten und der Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen anzupassen gewesen wären; das Ergebnis ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden. Das Bundesminiserium der Justiz hat die Regelbetrag-Verordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, rechtzeitig anzupassen.

  20. 26.03.2010, 07:28 #21

    Ich hatte ja meine Angaben abgegeben und Petra`s Angaben verweigert. Gestern kam Post, ich dachte schon an das Übliche. (…ihre Angaben sind unvollständig…) Aber nein, nach Überprüfung ihrer Unterlagen wurde fest gestellt, dass Sie nicht zu Unterhalt verpflichtet sind.

    Hätte nicht gedacht, dass die so schnell klein beigeben.

  21. 25.06.2010, 07:33 #23

    Staune staune, es geht auch mal einfach. Für meine jüngste Tochter (12) konnte ich mich mit der Mutter gütlich auf einen zwar geringen, aber für alle Beteiligten einsichtigen und einigermaßen zufriedenstellenden Betrag an Unterhaltszahlung einigen. Wobei erst mal auch Diskussionen und kleinere Streitigkeiten statt fanden.

    Aber im Moment herrscht Ruhe, ich hoffe es bleibt auch so.

  22. 30.06.2010, 07:35 #24

    Wichtige Frage: Der nichtverheiratete Lebenspartner der Mutter meiner Tochter möchte dass ich meinen freiwilligen Unterhalt auf das Konto seiner Schwester überweise. Meine Ex hat kein eigenes Konto, nur er.

    Soll ich mir eine schriftliche Genehmigung geben lassen, dass sie damit einverstanden ist, dass der Unterhalt auf das Konto Dritter überwiesen wird?

  23. 30.06.2010, 09:45 #25

    Ja, das würde ich auf alle Fälle schriftlich festhalten, auch die Höhe der Unterhaltszahlung. Nicht dass sie nach ein paar Monaten ankommt und behauptet, dass ist alles gar nicht so abgestimmt gewesen.

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